Hausordnung der Barclays Arena Hamburg

Mit Betreten des räumlichen Geltungsbereiches der Hausordnung erkennen die Besucher der Arena und der Anlage die Geltung der vorliegenden Hausordnung an.

  1. Geltungsbereich
    1. Die Hausordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung gilt für das gesamte Arenagelände, das heißt die „Barclays Arena“ (nachfolgend „Arena“) einschließlich aller Zuwege sowie Außen-, Frei und Parkflächen (nachfolgend „Anlage“). Die Hausordnung gilt sowohl an allen Veranstaltungstagen, als auch an allen sonstigen Tagen für alle Beschäftigten, Nutzer und deren Mitarbeiter sowie die Besucher der Arena und der Anlage und alle sonstigen Personen (nachfolgend „Besucher“), egal aus welchem Grund diese die Arena oder die Anlage betreten.
    2. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Hausordnung können zu einem sofortigem Verweis, einem Ausschluss von der Veranstaltung oder in schweren Fällen zu einem dauerhaften Hausverbot führen.
  2. Ziel der Hausordnung

    Ziel der Hausordnung ist es,

    • die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern,
    • einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewährleisten und
    • die Arena und die Anlage vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen.
  3. Hausrecht

    Die Anschutz Entertainment Group Arena Hamburg GmbH (nachfolgend „Betreiber“) übt das Hausrecht in der Arena und der gesamten Anlage aus. Während der Veranstaltungen wird das Hausrecht durch den Betreiber und / oder den vom Betreiber beauftragten Ordnungsdienst ausgeübt.

  4. Zutritt und Aufenthalt von Besuchern zu der Veranstaltung
    1. Der Zugang und Aufenthalt in der Arena wird bei Veranstaltungen ausschließlich gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte oder einer für den Veranstaltungstag gültigen Akkreditierung gewährt. Jeder Besucher muss während des Aufenthaltes in der Arena seine Eintrittskarte mit sich führen und diese auf Verlangen des Betreibers oder des Ordnungsdienstes vorzeigen und gegebenenfalls zur Überprüfung aushändigen. Die Akkreditierungen sind jederzeit gut sichtbar zu tragen. Die Gültigkeit und Nutzbarkeit der Eintrittskarte ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb der Eintrittskarten der jeweiligen Veranstalter.
    2. Besucher, die ohne gültige Eintrittskarte oder Akkreditierung in der Arena angetroffen werden, können ohne weitere Begründung unverzüglich des Hauses verwiesen werden.
    3. Die Eintrittskarte verliert bei Verlassen der Arena ihre Gültigkeit, es sei denn, dem Besucher wurde für den Wiedereintritt in die Arena eine entsprechende „Re-Entry-Karte“ ausgehändigt, welche in Verbindung mit der Original–Eintrittskarte zum Wiedereintritt berechtigt oder das Verlassen der Arena wurde im elektronischen Zugangskontrollsystem erfasst und die Berechtigung zum Wiedereintritt registriert.
    4. Der Ordnungsdienst darf Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von verbotenen Gegenständen nach Ziffer 6 ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Ordnungsdienst ist dabei auch berechtigt, die Vorlage von Ausweispapieren zu verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass verbotene Gegenstände im Sinne der Ziffer 6 mitgeführt werden oder dass gegen die betreffende Person ein örtliches oder bundesweites Stadion- / Hausverbot ausgesprochen wurde.
    5. Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren wird der Zutritt zur Arena nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person (gemäß JuSchG) in Verbindung mit jeweils einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Erziehungsbeauftragte und Personensorgeberechtigte haben ihre Aufsichtspflicht zu gewährleisten. Kinder unter 6 Jahren haben grundsätzlich nur in Begleitung einer volljährigen erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigen Person Zutritt zu Veranstaltungen.
    6. Kinder benötigen grundsätzlich eine Eintrittskarte. Anderslautende Regelungen können gegebenenfalls den allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Veranstalter entnommen werden.
  5. Verweigerung des Zutritts
    1. Besuchern,
      • die Zustimmung zu Kontrollmaßnahmen verweigern,
      • die Anordnungen des Ordnungsdienstes nicht befolgen,
      • die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
      • die erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalttaten bereit sind,
      • bei denen ein örtliches oder bundesweites Stadion-/Hausverbot vorliegt,
      • die erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören,
      • die verbotene Gegenstände im Sinne der Ziffer 6 mit sich führen oder
      • die vorgeben, eine Waffe oder eine Sprengstoffvorrichtung mit sich zu führen

        wird der Zutritt zur Arena verweigert oder diese werden des Hauses verwiesen, ohne dass der Kartenwert erstattet wird.
    2. Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder Sicherheitsgründe dem Zutritt entgegenstehen.
  6. Verbotene Gegenstände
    1. Allen Besuchern, die die Arena und die Anlage betreten, ist es untersagt, folgende Gegenstände mit sich zu führen:
      • Rucksäcke, Handtaschen und Taschen, deren größte Seite das Format „DIN A4“ (21,0 cm x 29,7 cm) übersteigt sowie Reisekoffer, Kisten, Kartons und Kinderwagen;
      • Waffen jeder Art;
      • Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschosse eingesetzt werden können;
      • Laptops/Notebooks, iPads/Tablets, Stative und sog. “Selfie-Stangen”;
      • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
      • Glasflaschen/-behälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind;
      • pyrotechnisches Material/Erzeugnisse wie Feuerwerkskörper, bengalische Feuer, Rauchbomben, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen etc.;
      • Feuergefährliche Gegenstände, Stangen, Stöcke (ausgenommen für Gehbehinderte unter Vorlage eines Behindertenausweises) etc.;
      • Mechanisch, elektrisch oder andersartig (z.B. pneumatisch) betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon, Gasdruckfanfaren, sog. „Vuvuzelas“);
      • Kleidung, Embleme, Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die z.B. zur rassistischen, fremdenfeindlichen, rechts- oder linksradikalen, nationalsozialistischen oder politischen Meinungskundgebung oder als Propagandamaterial dienen oder deren Zeigen in der Öffentlichkeit verboten ist;
      • Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-)Stühle;
      • Laserpointer, Trillerpfeifen, Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 1 m sind oder deren Durchmesser größer als 1,5 cm sind. Mitgebrachte bzw. zugelassene Fahnen und Transparente müssen von ihrem Material unter den Begriff „schwer entflammbar“ (Baustoffklasse DIN 4102-1 „B1“ fallen;
      • bei Sportveranstaltungen großflächige Spruchbänder über 1,0 m²); bei Konzerten und sonstigen Entertainment-Veranstaltungen i.d.R. nicht über DIN A3; Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen, große Mengen Konfetti etc.;
      • Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG);
      • jegliche Lebensmittel; Ausnahmen gelten für Gäste, die Speisen und Getränke krankheitsbedingt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines entsprechenden Ausweises mitführen müssen. Ebenso ausgenommen von einem Verbot ist die Verpflegung von Babys und Kleinkindern.
      • Eddingstifte oder sonstige Filzstifte.
      • Aufkleber jeglicher Art.
      • Tiere jeglicher Art – ausgenommen Blinden- und Begleithunde
      • Helium-Ballons
    2. Abweichend vom Taschenverbot gem. Ziffer 6.1 können gegebenenfalls anderslautende, strengere Regelungen des jeweiligen Veranstalters gelten.
    3. Im Einvernehmen mit der Polizei und/oder dem Veranstalter kann einzelnen Besuchern der Arena oder der Anlage gestattet werden, größere als in Ziffer 6.1 genannte Fahnen, Transparentstangen sowie großflächige Spruchbänder u.Ä. mit sich zu führen.
    4. Schirme dürfen nicht in die Sitz- oder Stehplatzbereiche mitgenommen werden, sondern sind beim Einlass an den Asservaten abzugeben.
  7. Verhalten
    1. Jeder Besucher hat der Mitwirkungspflicht, insbesondere bei einer Räumung oder Evakuierung nachzukommen.
    2. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jedermann hat den Anordnungen der Ordnungskräfte, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und des Veranstaltungsleiters Folge zu leisten. Durchsagen des Arenasprechers sind stets zu beachten und den Anweisungen ist Folge zu leisten.
    3. Die Besucher haben die ihnen zugewiesenen Plätze einzunehmen und die öffentlichen Zugänge zu benutzen. Aus Gründen der Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei andere, ggf. auch in anderen Blöcken und Bereichen gelegene Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen.
    4. Sämtliche auf dem Gelände der Arena gefundenen Gegenstände sind beim Ordnungsdienst abzugeben.
    5. Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, so ist dies dem Betreiber oder dem Veranstaltungsordnungsdienst unverzüglich mitzuteilen.
    6. Sämtliche technische Einrichtungen wie Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.
  8. Verbotene Verhaltensweisen
    1. Es ist untersagt:
      • in den öffentlichen Bereichen der Arena außerhalb der dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen zu rauchen, das Rauchverbot erstreckt sich auch auf die Verwendung von elektronischen Zigaretten (sog. „E-Zigaretten“);
      • das Spielfeld zu betreten;
      • die Veranstaltung zu stören;
      • politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, verfassungsfeindliche Parolen oder Embleme zu verwenden oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine rechtsradikale Haltung kund zu tun;
      • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
      • Fluchttreppenhäuser zu benutzen, außer wenn zu einer Räumung aufgefordert wird;
      • Bereiche (z.B. Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche usw.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind, bzw. auf die sich die jeweilige Zutrittsberechtigung nicht erstreckt, zu betreten;
      • mit Gegenständen jeder Art zu werfen, oder Flüssigkeiten jeder Art zu verschütten;
      • Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben, bengalische Feuer, Raketen, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
      • Werbematerial, Drucksachen, Flugblätter zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
      • Bauliche Anlagen, Einrichtungen, oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder sonstige Sachen in der Arena oder der Anlage aufzustellen;
      • Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gebäude durch das Wegwerfen von Gegenständen, Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen o.Ä. zu verunreinigen;
      • Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen;
      • auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen;
    2. Das Mitbringen und Gebrauchen von Audio- und Videoaufzeichnungsgeräten sowie Foto- und Filmkameras (insbesondere Fotokameras mit Wechsel-/Bajonettobjektiven) ist grundsätzlich nicht gestattet. Im Einzelfall sind die besonderen Regelungen des Veranstalters zu berücksichtigen.
    3. Es ist verboten Ton- oder Bildaufnahmen, Beschreibungen oder Veranstaltungsergebnisse im Ganzen oder Einzelnen aufzunehmen, zu übermitteln oder in anderer Weise über das Internet oder andere Medien (Social Media) zu verbreiten oder anderen Personen zugänglich zu machen oder diese gewerblich zu verbreiten.
    4. Der Erwerb von Eintrittskarten zum Weiterverkauf und der Verkauf von Eintrittskarten sind untersagt. Solche Eintrittskarten werden bei Bekanntwerden durch den Veranstalter oder den Betreiber gesperrt. Rückgabe-, Rückerstattungs- und Gewährleistungsansprüche sind hierbei ausgeschlossen.
    5. Dem Betreiber obliegt das alleinige Recht, in der Arena und in der Anlage Merchandisingartikel, Speisen und Getränke sowie Waren jeder Art zu verkaufen, unentgeltlich zu verteilen oder dieses Recht auf Dritte zu übertragen.
  9. Durchsetzung der Hausordnung

    Der Betreiber und der von ihm eingesetzte Ordnungsdienst werden nach Ermessen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen dafür sorgen, dass die Hausordnung befolgt wird. Das Recht des Veranstalters und des Betreibers, von dem Besucher Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

  10. Befahren des Arena-Geländes
    • Grundsätzlich ist jeder Fahrverkehr auf dem Arenagelände zu vermeiden. Es sind ausreichend Parkplätze vorhanden.
    • Im Rahmen von Veranstaltungen ist der Fahrverkehr auf den gemeinsam mit Zuschauerzugängen genutzten Verkehrswegen nur zum Be- und Entladen gestattet und muss spätestens eine Stunde vor Einlassbeginn abgeschlossen sein. Ausgenommen davon sind Polizei-, Sanitäts- und Feuerwehrfahrzeuge im Einsatz/in Bereitschaft.
    • Die Zufahrt auf das Arenagelände ist nur mit entsprechender Zufahrtsberechtigung gestattet. Diese wird ausschließlich vom Betreiber ausgestellt. Die Zufahrtsberechtigung ist bei der Einfahrt unaufgefordert vorzuzeigen und im geparkten Fahrzeug deutlich sichtbar abzulegen.
    • Die Geschwindigkeit ist den Umständen so anzupassen, dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Maximal ist Schrittgeschwindigkeit zugelassen.
    • Das Abstellen und Parken von Fahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehenen und ausgeschilderten bzw. zugewiesenen Parkflächen gestattet (Markierung). Auf Straßen und Wegen auf dem Arenagelände gilt Parkverbot.
    • Abgestellte Fahrzeuge in Feuerwehrzufahrten sowie Flucht- und Rettungswegen werden kostenpflichtig abgeschleppt oder umgesetzt.
    • Es ist nicht gestattet, Fahrräder oder Motorfahrzeuge in die Gebäude oder Räume der Arena mitzunehmen. Das Abstellen von Fahrrädern ist nur an den Fahrradständern gestattet.
    • Das Befahren der Rampe an Eingang E2 ist nur vorheriger Absprache gestattet
    • Der Betreiber behält sich Sonderregelungen vor.
    • Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Festlegungen haben den Entzug der Einfahrtsgenehmigung zur Folge. Im Wiederholungsfall wird gegen den Fahrzeugführer oder -halter ein Hausverbot erteilt bzw. Anzeige erstattet.
  11. Parkplatznutzung

    Mit der Zufahrt zu den Parkplätzen und auf sonstigen Fahrzeugstellplätzen verpflichtensich die Nutzer zur Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Regeln:

    • Verunreinigungen durch Öl, Benzin, Batteriesäure oder sonstige Stoffe sind zu beseitigen. Die Kosten hierfür sind – soweit in den schriftlichen Verträgen mit den jeweiligen Pächtern und sonstigen vertraglichen Nutzern nicht abweichend geregelt – vom Verursacher zu tragen.
    • Die Nutzung der Park- und sonstigen Fahrzeugstellplätze hat unter dem Gebot größtmöglicher Rücksichtnahme zu erfolgen. Andere Nutzer auch der übrigen Teile der Arena dürften durch den Kraftfahrzeugbetrieb (Motorgeräusche, Türenschließen etc.) nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.
    • Es dürfen nur zugelassene, betriebsbereite und angemeldete Personenfahrzeuge abgestellt werden. Boote, Campinganhänger etc. dürfen nicht abgestellt werden.
    • Es ist verboten,
      1. Feuer zu machen,
      2. feuergefährliche, brennbare oder umweltschädliche Gegenstände/ Stoffe wie Benzin, Öl, Säuren, Lacke, Batterien, Altreifen, entleerte Betriebsstoffbehälter, etc. zu lagern, abzulassen, um- oder abzufüllen;
      3. Substanzen im vorstehend beschriebenen Sinne in die Entwässerungsanlage zu gießen,
      4. den Motor des Fahrzeugs länger als zur An- oder Abfahrt erforderlich „warm“ laufen zu lassen,
      5. Fahrzeuge abzustellen, die umweltschädliche Stoffe, wie z.B. Öl oder Treibstoff, verlieren,
      6. Reparaturen oder Wartungsarbeiten an Fahrzeugen durchzuführen,
      7. Reparaturen oder Wartungsarbeiten an Fahrzeugen durchzuführen,
      8. elektrische Geräte zu betreiben oder
      9. vorhandene elektrische Leitungen zu verändern.
  12. Sonstiges

    Die Besucher der Arena und der Anlage willigen unwiderruflich in die Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Foto- und Fernsehaufzeichnungen (Streamings, Aufzeichnungen von DVD o.Ä.) ein, die vom Betreiber oder Veranstalter oder deren Beauftragten im Zusammenhang mit dem Besuch der Arena und der Anlage aufgenommen werden. § 23 Absatz 2 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) bleibt davon unberührt.

  13. Haftung
    1. Der Betreiber haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Haftung für Schäden aus der Verletzung einer Garantie ist unbeschränkt, wenn und soweit eine solche ausdrücklich abgegeben wurde.
      • Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflichten“), die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, haftet der Betreiber beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
      • Außer in den vorgenannten Fällen haftet der Betreiber nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden.
      • Soweit die Haftung des Betreibers nach Vorstehendem ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung für seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
    2. Das Betreten der Arena und der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Betreiber nicht.
    3. Die Besucher haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eltern haften für ihre Kinder.
    4. Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden. Der Betreiber haftet für Hör- und Gesundheitsschäden im Rahmen der gesetzlichen Haftung nur dann, wenn ihm und/oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können.
    5. Von den vorstehenden Regelungen abweichende, zwischen einem Besucher und dem Betreiber individualvertraglich schriftlich getroffene Vereinbarungen gehen den vorgenannten Regelungen vor.
    6. 6. Unfälle oder Schäden sind dem Betreiber unverzüglich anzuzeigen.
  14. Schlussbestimmungen
    1. Diese Hausordnung tritt mit dem 01.09.2019 in Kraft.
    2. Diese Hausordnung kann vom Betreiber jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe dieser Hausordnung ersetzt jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.
    3. Diese Hausordnung ist an den Zugängen zur Arena öffentlich ausgehängt.

Hamburg, im Dezember 2020
Anschutz Entertainment Group Arena Hamburg GmbH

 

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