Hinweise zum Jugendschutz in der Barclays Arena

Zur Einhaltung der Vorgaben des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Zutritt insbesondere zu Konzertveranstaltungen in der Barclays Arena nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person in Verbindung mit jeweils einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Kinder unter 6 Jahren haben grundsätzlich nur in Begleitung eines Erwachsenen Zutritt zur Barclays Arena.

Seit dem Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes besteht für die Personensorgeberechtigten (z.B. die Eltern) die Möglichkeit für einen Veranstaltungsbesuch in der Barclays Arena einen Erziehungsbeauftragten zu benennen, der Ihr minderjähriges Kind während und nach der Veranstaltung begleitet und beaufsichtigt.

In Begleitung dieses Erziehungsbeauftragten kann Ihr Kind an bestimmten Veranstaltungen teilnehmen.

Bitte beachten Sie beim Erteilen der Erziehungsbeauftragung Folgendes:

  • Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.
  • Die erziehungsbeauftragte Person muss reif genug sein, Ihrem Kind in der Situation verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können.
  • Beim abendlichen Veranstaltungsbesuch muss die Heimfahrt Ihres Kindes gewährleistet sein.
  • Stellen Sie sicher, dass die erziehungsbeauftragte Person während der Begleitung Ihres Kindes nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer Rauschmittel steht.
  • Grundsätzlich tragen Sie hinsichtlich der Aufsichtspflicht und sämtlicher haftungsrechtlicher Regelungen weiterhin die volle Verantwortung für Ihr Kind, auch wenn Sie einen Erziehungsbeauftragten benennen.

Für die Erteilung einer Erziehungsbeauftragung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG halten wir entsprechende Vordrucke für Sie bereit.

Download Vordruck

In Ergänzung dazu gilt:

1. Bei Konzert-/Tanzveranstaltungen:

  • Der vorbezeichnete Vordruck für die Erziehungsbeauftragung ist für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ausnahmslos zu verwenden.
  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben ohne Begleitung keinen Zutritt, in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personensorgeberechtigten jedoch Zutritt ohne zeitliche Beschränkung.
  • Jugendliche über 16 Jahren und unter 18 Jahren haben ohne Begleitung Zutritt bis max. 24:00 Uhr, in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personensorgeberechtigten jedoch Zutritt in der Regel ohne zeitliche Beschränkung.

2. Bei sonstigen Entertainment-/Sport-/Familien-Veranstaltungen:

  • Eine Erziehungsbeauftragung ist in der Regel nicht erforderlich.
  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben in der Regel auch ohne Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personensorgeberechtigten Zutritt bis max. 23:00 Uhr.
  • Jugendliche über 16 Jahren und unter 18 Jahren haben ohne Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personensorgeberechtigten Zutritt bis max. 24:00 Uhr, in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personensorgeberechtigten jedoch Zutritt in der Regel ohne zeitliche Beschränkung.

3. Bei jugendgefährdenden Veranstaltungen im Sinne § 7 Jugendschutzgesetz (JuSchG):
Sofern es sich bei einer Veranstaltung um eine jugendgefährdende Veranstaltung im Sinne des § 7 JuSchG handelt, gelten im Einzelfall Abweichungen davon, die gesondert zu erfragen sind.